Land NRW: Maßnahmen bei Inzidenz unter 10 auf das Notwendigste reduziert

Minister Laumann: Weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche

Damit hat wohl kaum jemand gerechnet: Die NRW-Landesregierung hebt mit der neuen Coronaschutzverordnung ab Freitag, 9. Juli 2021 (gültig bis 5. August), diverse Beschränkungen auf, sofern in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens fünf Tage lang eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger (Inzidenzstufe „0“) festgestellt wird.

 

Das teilte Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann in einer Pressekonferenz am Mittwochnachmittag mit: „Die neue Inzidenzstufe 0 beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Sie ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche.“

 

Eigenanzeigen-Mai-2-Neuer

 

Darüber dürfte sich beispielsweise der Kreis Mettmann freuen, der derzeit eine Inzidenz von 4,5 aufweist. In Düsseldorf dagegen liegt der Wert am heutigen 7. Juli bei 14,8

 

Was bedeutet das nun?

Es entfallen alle Kontaktbeschränkungen.

 

Die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen.

 

Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich

  • im ÖPNV
  • im Handel
  • in Taxis und bei Personenbeförderungen
  • in Arztpraxen
  • für Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt: körpernahe Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie; alternativ müssen sie einen negativen Testnachweis vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist
  • in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind,
  • in Innenbereichen (empfohlen).

In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen, zum Beispiel in der Gastronomie.
Ausnahmen gelten in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

 


Immer up to date: Mit dem anzeiger24.de Newsletter!

Kostenlos zu den Themen Shopping, Sport, Beauty, Mode und mehr

anzeiger24.de Newsletter bestellen


 

Laumann stellt aber auch klar: „Zur Absicherung für den Fall eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch ansteckendere Virusvarianten oder Reisetätigkeiten greifen bei Inzidenzwerten über 10 weiterhin die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50). Wenn die Inzidenz also am Tag des Inkrafttretens der Änderungen noch keine fünf Tage hintereinander bei höchstens 10 liegt oder wieder über diesen Wert steigt, bleibt es bei den beziehungsweise greifen automatisch (wieder) die bisherigen Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1. Auch regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern.“

 

Testpflicht

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

 

In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

 aldi-suedT20mm9U72gJvP

 

Negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen sind weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

 

Private Feiern und Volksfeste

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

 

Großveranstaltungen 

In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

 

Quelle: Pressemitteilung Land NRW, 7. Juli 2021

Foto: Paul Stachowiak/D. Kuehn / Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


Kein Corona-Beitrag von uns ohne die Bitte:
Haltet die Regeln ein.
Und seid auf der Hut!

……

 


Ihr wollt uns Eure Meinung sagen? Gerne per Mail an

presse@anzeiger24.de

oder als Kommentar bei Facebook
unter DeinHilden, DeinLangenfeld, DeinMonheim oder DeinHaan.

Euch hat unser Beitrag gefallen? Dann liked und teilt ihn gerne.