Wann und wo gilt Masken- und Testpflicht?
Bereits vor einigen Wochen hatten Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und -justizminister Marco Buschmann (FDP) ihren ersten Entwurf zur Aktualisierung des Infektionsschutzgesetzes präsentiert. Es folgten einige Verwirrungen und kritische Diskussionen.
Nun haben die beiden – nach langem Ringen um die Abwägung zwischen „Gesundheitsschutz“ und „Freiheitsrechte“ – die neueste Version vorgestellt, die der Bundestag und Bundesrat beschließen sollen.
Diese Schutzmaßnahmen sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten:
Bundesweit einheitliche Regeln
- FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für Sechs- bis 14-Jährige und Personal).
- Masken- und Testnachweispflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u.ä. sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern
- Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
- Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter sechs Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Wichtig: Lockdowns, Schulschließungen, 2G- oder 3G-Regelungen u.ä. Regeln soll es nicht mehr geben.
Optionale Schutzmaßnahmen in den Bundesländern
Die einzelnen Bundesländer sollen – je nach Infektionslage – die Möglichkeit haben, weitergehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
1. Stufe
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, etwa bei Veranstaltungen und in der Gastronomie (es bleibt die kuriose Regelung, dass die Maske am Platz abgenommen werden kann).
- Ausnahme bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in der Gastronomie und bei der Sportausübung für Personen, die einen negativen Testnachweis vorzeigen.
Das stellt sich die Frage, warum man nicht einfach eine allgemeine Testpflicht bei Indoor-Veranstaltungen einführt; auch unabhängig von der Impfung.
Dazu sei noch einmal daran erinnert, dass ein Bürgertest für Besuche bei Veranstaltungen kostenpflichtig ist. Nur wer ein Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung besuchen möchte, kann einen kostenlosen Test in Anspruch nehmen. Hier noch einmal die Regelungen…
- Eine weitere Ausnahme gilt bei einem Genesenennachweis (90 Tage-Frist) oder wenn die letzte Corona-Schutzimpfung höchstens drei Monate zurückliegt. Zur schnellen Überprüfung soll die Corona-Warn-App eine entsprechende Anzeige bekommen.
Lauterbach stellte klar: Das bedeutet nicht, dass man sich alle drei Monate neu impfen lassen soll. Das sei medizinisch auch nicht ratsam. Wer aber „frisch geimpft“ ist, sei besser geschützt, nicht nur vor schwerer Erkrankung, sondern auch vor einer Ansteckung. - Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
- Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
2. Stufe
Sollte die Gefährdungslage erhöhen, können die Länder die Maßnahmen verschärfen:
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Was die Bundesländer sicherlich monieren werden: Es fehlt eine konkrete Vorgabe, wann welches Szenario eintreten soll. Also: Wann wird es „gefährlich“? Wie hoch muss die Belastung des Gesundheitssystems sein?
Dazu erklärten Justizminister Buschmann und Gesundheitsminister Lauterbach auf Nachfrage während der Pressekonferenz am Mittwoch, 24. August: Eine akute Gefährdungslage bestehe beispielsweise, wenn die kritische Infrastruktur bedroht sein, es also beispielsweise hohe corona-bedingte Ausfälle bei Polizei, Feuerwehr etc. oder hohe Auslastung auf den Intensivstationen gäbe.
Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Dr StClaire/Pixabay
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