Schottergarten-Verbot ab 2024: Droht jetzt in Monheim ein Bußgeld bei Verstoß?

Steine und Kunstrasen gelten als Ordnungswidrigkeit – Was bedeutet das für die Eigentümer?

Ob es ein schöner Anblick ist oder nicht, ist sicherlich Geschmackssache. Auf jeden Fall aber sind Schottergärten bzw. Steinwüsten im Garten eines: Nicht gut für die Umwelt und das Klima, weil Wasser nicht oder schlecht versickern kann, den Insekten der Lebensraum genommen wird und im Sommer die Hitze steigt. Die Politik hat jetzt gehandelt: Ab dem 1. Januar 2024 gilt eine Neuregelung der Landesbauordnung NRW zum „Schottergarten-Verbot“. Darauf hat der Kreis Mettmann kürzlich aufmerksam gemacht: „Erstmals werden Schotterungen und Kunstrasen explizit als nicht zulässige Gartengestaltung benannt.“ Ein Verstoß könne als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Was bedeutet das nun konkret? Für die Kontrolle vor Ort sind die Kreiskommunen zuständig

Wie wird es die Stadt Monheim handhaben?

Haben wir nachgefragt

 

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Bedeutet das nun für alle „Schottergarten-Besitzer“, dass sie ab 2024 ihre Gärten komplett umgestalten müssen?

Das Rathaus antwortet uns: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dies zutreffend. Das stellt aber keine große Novelle dar. Auch die bisher geltende Bauordnung NRW 2018 verlangt grundsätzlich, dass nicht überbaute Flächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Die Novellierung der Bauordnung NRW 2018 konkretisiert lediglich, dass die verbreitete Schotterung nicht zulässig ist.

 

Wie wird die Stadt Monheim nun bei Verstößen vorgehen?

Der Bauaufsicht stehen die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung wie bei anderen Verstößen gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Vergleichbar ist dies beispielsweise mit zu hohen Garteneinfassungen oder Fehlnutzungen von Garagen. Ob, wann und wie die Stadt Monheim am Rhein bei solchen Verstößen vorgeht, ist abhängig von deren Umfang und Auswirkungen.

 

Die Ordnungsbehörden könnten also Bußgelder bei Nichteinhaltung erheben?

Ja, es ist jedoch nicht vorgesehen, die Vorgärtengestaltungen nun systematisch zu prüfen und gegebenenfalls zu ahnden. Insofern wird die Stadt Monheim am Rhein auf Grund der Gesetzesnovelle nicht von ihrer bisherigen Praxis abweichen.

 

Wie hoch wäre das Bußgeld?

Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, weil die Bußgeldbemessung abhängig ist von Art und Umfang der Versiegelung, beziehungsweise der Gestaltung entsprechender Flächen.

 

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Ein kleines Schlupfloch hat der Gesetzgeber aber gelassen: Die Pflicht zur Umgestaltung entfällt, wenn eine Maßnahme „wirtschaftlich nicht zumutbar oder konstruktionsbedingt nicht umsetzbar“ sei, erklärt der Kreis Mettmann.

Wonach aber kann eine Ordnungsbehörde dies beurteilen?

Dies bezieht sich nicht auf den Ausschluss von „Schottergärten“, sondern auf die alternative Begrünung baulicher Anlagen, welche dann verpflichtend ist, wenn eine Begrünung der nicht überbauten Flache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Bei der Begrünung eines Dachs kann die Begrünung beispielsweise dann wirtschaftlich nicht zumutbar sein, wenn zunächst eine statische Ertüchtigung hohe Kosten auslösen würde.

 

Also: Bevor die nächste Pflanzzeit beginnt, haben die Langenfelder Gartenfreunde jetzt etwas Zeit, sich Gedanken über die Gestaltung zu machen…

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Dragonhunter/Pixabay

 


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