NRW schafft weitere Corona-Maßnahmen ab

Keine Masken- und Isolationspflicht mehr ab 1. Februar – nur wenige Ausnahmen

„Das Corona-Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch“, sagt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

 

Bisher gehörte der CDU-Politiker noch zum „Team Vorsicht“. Doch inzwischen hat sich die Lage so sehr entspannt, dass auch er nun weitere Schutzmaßnahmen in seinem Bundesland auslaufen lassen möchte.

 

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Ab dem 1. Februar 2023 entfällt die Maskenpflicht im ÖPNV. Ab dem 2. Februar gilt die Maßnahme auch nicht mehr im Fernverkehr (für den der Bund zuständig ist).

 

Noch bedeutender ist aber die Abkehr von der Test- und Quarantäneverordnung. Sie läuft zum 31. Januar 2023 aus – und soll nicht mehr verlängert werden.

 

Mehr Eigenverantwortung: Nur wer „krank“ ist, bleibt zu Hause

Das bedeutet: Ab dem 1. Februar 2023 endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023.

Es gilt danach „der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen“, so Laumann. „Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das ist jetzt besonders wichtig, und ich bitte alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, dies auch so in ihren Betrieben zum Schutz der Belegschaft zu kommunizieren.“

 

Vulnerable Gruppen weiterhin schützen

Bestehen bleiben hingegen die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für vulnerable Personen.

 

Wer positiv getestet wurde, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.

 

Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

 

Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

 

Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.

 

Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

 

Quelle: MAGS NRW
Fotos: Pixabay

 


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