Neue Coronaschutzverordnung: NRW lockert die Maskenpflicht

Das sind die neuen Regeln

Vom 1. bis 29. Oktober 2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung.

Sie sieht einige kleine Entschärfungen und Ausnahmen vor. Das macht die Lesart teilweise wieder etwas komplizierter, nachdem die jetzt auslaufende Verordnung eigentlich verhältnismäßig einfach war. 

Vorab: Für immunisierte Personen (also vollständig geimpft oder genesen) ändert sich ohnehin nicht viel; aber Kinder und Jugendliche sowie nicht immunisierte Personen (also NICHT vollständig geimpft oder genesen) sollten sich die Verordnung einmal näher anschauen

 

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Wir versuchen die wichtigsten Neuerungen einmal zusammen zu fassen:

 

Testpflicht für nicht immunisierte Personen

Für nicht immunisierte Personen (nicht vollständig geimpft und nicht genesen) darf zwecks Teilnahme an GGG-Veranstaltungen und -Dienstleistungen der Antigen-Schnelltest höchstens sechs Stunden alt sein.

Die bisher kostenlosen Schelltests werden ab dem 11. Oktober kostenpflichtig.

 

In Clubs, Diskotheken und bei ähnlichen Tanzveranstaltungen, einschließlich privater Feiern mit Tanz, in Bordellen, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei sexuellen Dienstleistungen müssen nicht immunisierte Personen einen negativen PCR-Test oder einen höchstens sechs Stunden alten Antigentest vorlegen.

 

Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur immunisierte oder getestete Personen in Anspruch nehmen; neu ist aber die Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen.

 

Bei touristischen Busreisen sowie Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten müssen nicht immunisierte Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen

 

Schülerinnen und Schüler gelten nur außerhalb der Ferienzeiten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (Jugendliche ab 16 Jahren brauchen eine Bescheinigung der Schulen). Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

 

Das bedeutet: Während der Herbstferien 11. bis 24. Oktober 2021 müssen Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an GGG-Veranstaltungen negativ getestet sein.
 

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Ausnahmen von der Maskenpflicht

Im Freien gilt bis dato eine Maskenpflicht, „wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen“. In der neuen Fassung wird das Tragen einer Schutzmaske lediglich „empfohlen“.

Auch bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien entfällt die Maskenpflicht.

 

Weitere Ausnahmen bei der Maskenpflicht sind möglich

– in gastronomischen Einrichtungen, auch ohne Abstand der Tische von 1,5 Metern; nach wie gilt aber GGG oder 2G, je nach Hausrecht des Betreibers

– „in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist“

– für nicht immunisierte Menschen mit einem aktuellen PCR- oder maximal sechs Stunden alten Antigen-Schnelltest (beides natürlich negativ)

– für immunisierte oder getestete Personen beim gemeinsamen Singen

 

Ansonsten gilt die Maskenpflicht wie gewohnt in den bekannten Innenbereichen (ÖPNV, Taxis, Geschäfte, etc.)

 

Großveranstaltungen

„Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.“

 


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Hochschulen

„Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

 

Text: Achim Kaemmerer

Foto: Tumisu/Gerd Altmann / Pixabay / anzeiger24.de
Collage: anzeiger24.de 

 


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Haltet die Regeln ein.
Und seid auf der Hut!

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