Anwohner können für Stellplätze Sondernutzungserlaubnis beantragen
Im Zusammenhang mit der Revitalisierung der Monheimer Altstadt sind in den vergangenen Jahren schon zahlreiche Projekte umgesetzt worden. Der Umbau des Kradepohls sowie des Alten Markts, die Eröffnung der Kunstwerkstatt und die Ansiedelung vielfältiger und qualitativ hochwertiger Gastronomie haben die Turmstraße sowie die angrenzenden Straßenzüge wieder zu einem lebendigen Treffpunkt gemacht. Sie schaffen Aufenthaltsqualität.
Noch mehr Atmosphäre und besserer Nutzbarkeit
Der nächste Schritt zu noch mehr Atmosphäre und besserer Nutzbarkeit ist nun die Einrichtung einer Fußgängerzone im Bereich Turmstraße, Freiheit, Teilen der Franz-Boehm-Straße und der Zollstraße – so wie es auch am Karnevalswochenende gerade wieder tausende Menschen bei sonnigem Wetter genießen konnten. Anwohner hatten sich massiv gegen das Vorhaben gewehrt. Das langfristig angelegte Projekt wurde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer, Gewerbetreibenden und aller Anwohnenden, insbesondere zur weiteren Erreichbarkeit ihrer Häuser und Garagen, detailreich geplant und am 16. Februar im Stadtrat beschlossen.
Sondernutzung für motoriserten Verkehr
Die im Amtsblatt vom 21. Februar veröffentlichte Teileinziehungsverfügung beschränkt die künftige Nutzung der Zone neben der Freigabe für Fußgängerinnen und Fußgänger auf das Radfahren und den Linienverkehr. Alle anderen Benutzungsarten stellen künftig eine Sondernutzung gemäß den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW dar. Eine im selben Amtsblatt veröffentlichte Satzung ermöglicht es jedoch, die Fußgängerzone in besonderen Fällen auch über die freigegebenen Benutzungsarten hinaus zu benutzen. So steht die Fußgängerzone allen Anliegenden und dem Liefer- und Ladeverkehr weiterhin montags ganztägig und dienstags bis freitags zwischen 6 und 11 Uhr zum Befahren mit Kraftfahrzeugen offen. Damit erhalten alle Anwohnenden die Möglichkeit, an jedem Werktag mit Kraftfahrzeugen Lieferungen zu erhalten oder Ladungen abzutransportieren, bevor die Zone dem beruhigten Verkehr und der erweiterten Außengastronomie gehört.
Sondernutzungserlaubnis: Zwei Jahre gültig
Anwohnerinnen und Anwohner, die über einen privaten Stellplatz auf einem Anliegergrundstück an der Fußgängerzone verfügen, können für die dauerhafte Erreichbarkeit dieses Stellplatzes mit Kraftfahrzeugen zudem eine Sondernutzungserlaubnis erhalten. Sie ist auf zwei Jahre beschränkt und gegen eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro im Bürgerbüro erhältlich. Die Anträge gibt es ab sofort auf der städtischen Internetseite im Bereich Bürgerbüro und an der Information des Bürgerbüros im Rathaus. Während der Sperrzeiten erfolgt die Zugangskontrolle über im Boden versenkbare Poller an der östlichen Einfahrt in die Turmstraße und eine elektronische Kennzeichenerkennung. Die Besitzerinnen und Besitzer einer Sondernutzungserlaubnis müssen das Kennzeichen ihres Fahrzeugs, mit dem die Fußgängerzone dauerhaft innerhalb der Sperrzeiten befahren werden soll, also einfach nur bei der Verwaltung hinterlegen – danach wird es vor dem Ein- und Ausfahren automatisch erkannt und die Sperrpoller fahren herunter.
Keiner Sondernutzungserlaubnis: Falls ohnehin Sonderrechte
Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen Fahrzeuge die ohnehin Sonderfahrrechte nach der Straßenverkehrsordnung besitzen. Das sind Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr sowie Kranken- und Rettungswagen. Aber auch Fahrzeuge beispielsweise der städtischen Betriebe können die Fußgängerzone für notwendige Einsätze weiterhin befahren. Das gilt ebenso für die Abfallentsorgung oder Handwerkerreparaturdienste soweit diese zur Erledigung ihre Aufgaben auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Die im Februar bekanntgegebene Satzung tritt zum 14. April in Kraft. Diese Regelung soll es den von der Satzung Betroffenen ermöglichen, sich über die neunen Regelungen und Auswirkungen zu informieren und auf Wunsch ihre Anträge zu stellen.
Quelle und Foto: Monheim am Rhein