Cannabis: Verbot auf städtischen Veranstaltungen

Konsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen verboten

Für ein Cannabisverbot auf allen städtischen Veranstaltung und denen der Stadttöchter macht sich die CDU Monheim stark. Sie stellte einen entsprechenden Antrag für die Ratssitzung am 15. Mai. Begründung: Im Cannabisgesetz sei geregelt, dass der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen verboten ist. „Bei allen öffentlichen Veranstaltungen der Stadt Monheim oder ihrer Unternehmensbeteiligungen ist der Zutritt auch immer Familien mit Kindern gestattet, so dass dieses Verbot nicht eingehalten werden könnte, wäre der Cannabiskonsum gestattet“, so die Partei in ihrem Antrag.

 

Einführung des Cannabisgesetzes

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Cannabisgesetzes den Konsum von Cannabis sowohl in privaten Räumen als auch in der Öffentlichkeit weitestgehend legalisiert. In Paragraph 5 des Gesetzes hat er verschiedene Verbotstatbestände benannt, bei denen der Konsum von Cannabis weiterhin nicht erlaubt ist. „Ein generelles Verbot des Konsums von Cannabis auf Veranstaltungen ist seitens des Gesetzgebers hier nicht vorgesehen“, so die Stadt Monheim am Rhein.

 

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Eingriff in Handlungsfreiheit 

Insgesamt sei die Verbindung zwischen einer Veranstaltung und Cannabiskonsum nicht Gegenstand irgendeines Verbotstatbestandes, so die Stadt Monheim. Sie würde selbstverständlich die vorhandenen gesetzlichen Regelungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Einhaltung kontrollieren. Sie würde aber keine weitergehenden Regelungen schaffen, als der Gesetzgeber sie selbst schon vorgesehen hat. „Solch eine überobligatorische Regelung würde einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen“, so die Stadt Monheim am Rhein.

 

Abwendung einer konkreten Gefahr

Im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung wäre sie im Übrigen nur dann rechtlich zulässig, wenn sie der Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen würde. Im Rahmen eines Glasverbotes beispielsweise sei es nach ständiger Rechtsprechung hierfür notwendig darzulegen, dass auf Veranstaltungen durch Glasbruch besonders viele Schnittverletzungen entstanden seien. Im Rahmen eines Alkoholverbots in der Innenstadt sehe die Rechtsprechung vor, dass es notwendig ist, alkoholbedingte Straftaten in signifikanter Anzahl nachzuweisen.

Bericht: Marjana Kriznik/Quelle: Ratssystem Stadt Monheim am Rhein

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