Bürgertests: Wer zahlt nun, wer kann sich kostenlos testen lassen?

Wie wird sich das auf die Zahlen auswirken? Was jetzt wichtig zu wissen ist

Es ist ein Wendepunkt in der Corona-Politik: Ab dem 30. Juni sind die Bürgertests für alle nicht mehr kostenlos. Wer sich „einfach so“ mal testen lassen möchte, muss in der Regel 3 Euro Selbstbeteiligung bezahlen. Es gibt aber Ausnahmen.

 

Was gilt nun?

Wann ist der Bürgertest weiterhin kostenlos?
Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben ab sofort:

  • Kinder bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können; Nachweis über ärztliches Zeugnis zur medizinischen Kontraindikation
  • Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen (Teilnahme-Nachweis)
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“); als Nachweis muss der mindestens fünf Tage alte positive PCR-Test vorgelegt werden.
  • Pflegende Angehörige
  • Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
  • Beschäftige in Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind.

 

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Besuch im Krankenhaus und Seniorenheim: Erst Bescheinigung, dann testen

Wichtig ist es Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, dass die „vulnerablen Risikogruppen“ geschützt werden.

Daher bleibt der Bürgertest weiterhin für Besucherinnen und Besucher, Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen kostenlos:

  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflege
  • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung

 

Und wie können Testpersonen im Testzentrum nachweisen, dass sie Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben?
Dazu erklärt das Bundesgesundheitsministerium: „Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden, oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht.“
Zum Beispiel durch eine Bestätigung des Krankenhauses oder des Pflegeheims, das die Testperson besuchen möchte. Ein schlichtes Musterformular hat das Ministerium auf seiner Internetseite eingestellt.

Bedeutet natürlich: Die Testperson muss sich vor dem Test und zumindest vor dem ersten Besuch zunächst eine offizielle Bestätigung der jeweiligen Einrichtung besorgen. Das könnte aufwendig werden, zum Beispiel wenn die Teststation und die Einrichtung weiter auseinanderliegen. Und wer stellt diese Bescheinigung eigentlich aus? Da müssen sich die Testpersonen erst einmal mit der jeweils zuständigen Stationsleitung austauschen.

 

Und wer muss nun die Eigenbeteiligung von 3 Euro zahlen?

Im Prinzip können sich ja aktuell alle Menschen „frei bewegen“ und eine Veranstaltung, eine Party, ein Kino, ein Restaurant etc. betreten, ohne einen Impf- oder Testnachweis vorlegen zu müssen.

Wer sicher gehen will, nicht unbewusst infiziert zu sein und die Mitmenschen anzustecken, macht eben freiwillig einen Test. Zum Beispiel auch, wenn man mit Menschen aus der „vulnerablen Gruppe“ zusammen kommen möchte.

In diesen Fällen aber muss halt ab sofort der Eigenanteil von 3 Euro entrichtet werden.

 

Alternativ besorgt man sich einen Selbsttest aus dem Supermarkt, im Drogeriemarkt oder in der Apotheke. Diese kosten allerdings dann auch meistens ca. 3 Euro; bei einem Discounter gibt es sogar Tests unter 2 Euro (aber vielleicht ändert sich auch das, falls die Nachfrage nun steigt…?).

Und auch wenn die Corona-Warn-App eine „rote Warnung“ anzeigt, muss man sich nun an den Kosten beteiligen.

Und was ist, wenn man Corona-Symptome (Atemnot, grippale Erkältung etc.) hat? „Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen“, rät das Ministerium. „Sie werden durch die Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.“

 

Und was ist mit den PCR-Tests?

Hierzu erklärt das Ministerium: „Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten, bzw. der Patientin. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV.“

Eine interessante Zusatzinfo: „Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.“

 

Einen Anspruch auf PCR-Testung gibt es außerdem unter Umständen:

  • Für Personen, die von einem behandelnden Arzt, einer mit dem Coronavirus infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden.
  • Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet (Coronavirus-Einreiseverordnung) eingestuften Land aufgehalten haben.
  • Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
  • Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Einrichtungen aufgehalten haben, wie z.B. 
    – Schulen, Kindertagesstätten
    – Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
    – Krankenhäuser
    – Rehabilitationseinrichtungen
    – stationäre Pflegeeinrichtungen
    – Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    – Einrichtungen für ambulante Operationen
    – Dialysezentren
    – ambulante Pflege
    – ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    – Tageskliniken
    – ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    – Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe
  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.

    Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:
    -Krankenhäuser
    – Rehabilitationseinrichtungen
    – stationäre Pflegeeinrichtungen
    – Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    – Einrichtungen für ambulante Operationen
    – Dialysezentren
    – ambulante Pflege
    – ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    – ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    – Tageskliniken
    – Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
    – stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    – Obdachlosenunterkünfte
    – Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Wichtige Zusatzinfo: „Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht„, schreibt das Gesundheitsministerium. „Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben.“

Heißt dann aber wohl auch: Wenn eine Kontaktperson einen Test machen möchte oder muss, kann sie direkt den PCR-Test machen.

 

Das Gesundheitsministerium NRW hat bereits angekündigt, die Testverordnung in der Form zu übernehmen.

Weitere Infos zum nachlesen:
FAQ

Offizielle Testverordnung

 

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Warum wurden die kostenlosen Bürgertests für alle abgeschafft?

Der Schritt zu den kostenpflichtigen Bürgertests verwundert auf den ersten Blick: Ein Instrument, das Corona-Infektionsgeschehen beurteilen zu können, ist ja eigentlich eine solide Datenerhebung. Wie viele Menschen sind überhaupt gerade infiziert, bzw. positiv getestet? Das geht natürlich nur, wenn sich möglichst viele Menschen testen lassen und ggf. mit einer Infektion entdeckt werden, auch wenn sie keine (schweren) Symptome haben. Ansonsten haben wir weiterhin eine nicht darstellbare Dunkelziffer.

 

Doch wird dieses Instrument nun seine Wirksamkeit verlieren, wenn sich die meisten Menschen nun mit 3 Euro an den Bürgertests beteiligen müssen? Vielleicht wird man es an den gemeldeten Infektionszahlen in den kommenden Wochen merken…?

 

Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Schritt: „Anlasslose Tests können dazu beigetragen, dass Labore überlastet werden und die Statistik verfälscht wird. Daher wird von anlasslosen Tests abgeraten.“

Außerdem werden die kostenlosen Bürgertests aus finanziellen Gründen eingeschränkt – die kosten den Staat nämlich 1 Milliarde Euro im Monat.

Also scheitert die weitere Teststrategie nun am Geld? Das mag erstaunen, wenn man bedenkt, was der Staat ansonsten für die Bekämpfung der Pandemie bereit war zu zahlen.

Dazu antwortet uns Andreas Deffner, Pressesprecher des Bundesgesundheitsministeriums, auf Anfrage: „Wir sprechen zwar gelegentlich von kostenlosen Bürgertests, dennoch sind sie nicht zum Nulltarif zu haben, im Gegenteil. Die Aufwendungen des Bundes sind erheblich. Dafür zahlen letztlich alle SteuerzahlerInnen.“ 

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Fotos: A.Lischka/Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


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