Wann darf man Wildbeeren in der Natur pflücken – und wann nicht?

Handstraußregel: Wie viel ist erlaubt?

Verführerisch sehen die Brom- oder Johannisbeeren u.ä. Früchte und Gewächse aus, die da in freier Wildbahn vor sich hin wachsen. Da nimmt man sich doch gerne mal eine mit.

Machen bestimmt viele Menschen – aber ist das eigentlich erlaubt? 

 

Wir habe einmal nachgefragt.

Corinna Bertz, stellvertretende Pressesprecherin beim Bundesamt für Naturschutz (BfN), gibt uns Auskunft.

 

Handstraußregelung erlaubt Abnahme in geringen Mengen

Laut Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ist es verboten, vorsätzlich oder fahrlässig „wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten“.

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 3 Nr. 8 BNatSchG) und „bußgeldbewehrt“, wie die Juristen sagen – soll heißen: kann teuer bestraft werden.

 

Allerdings gibt es auch die so genannte „Handstraußregelung“ (§39 Abs. 3 BNatSchG). Demnach „dürfen wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur, an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden.“
Dies gilt nur für „Pflanzen, die ohne Aussaat oder Pflanzung wild wachsen und nicht künstlich vermehrt worden sind.“

Also: In einem gewissen Maße ist das Abpflücken von Wildpflanzen erlaubt.

 

Banner-Penny-Pad-Sept-2021

 

Das bedeutet natürlich nicht, dass man sich nun mit Tupperdosen ausstattet und ganze Sträucher abpflückt. Eine maximal zulässige Mengenangabe gibt der Gesetzgeber pauschal nicht vor, im Zweifel müsse der Einzelfall geprüft werden, sagt Corinna Bertz: „Jedenfalls soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine übermäßige Inanspruchnahme zu unterlassen ist.“

 

Ebenso wichtig: „Da die Entnahme pfleglich zu erfolgen hat, sind negative Einwirkungen auf die Pflanze zu unterlassen, die nicht für die Entnahme erforderlich sind. Etwa dürfen Äste nicht abgerissen werden.“
Außerdem sei darauf zu achten, „dass Tiere die Pflanzen und Beeren eventuell als Nistmaterial oder Nahrungsquelle benötigen.“

Was ist mit privatem Gelände?

Worauf ebenfalls zu achten ist: Befindet sich der Strauch oder der Baum auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück oder Gelände, in einem Schutzgebiet oder in einem Wald mit landesrechtlichen Vorschriften? Gibt es sogar ein Betretungsverbot?

Und: Handelt es sich bei den Beeren etc. um Forstpflanzen oder in Gärten angelegte Bepflanzungen? Diese dürfen natürlich nicht gepflückt werden. Es gelten die „aus dem Zivilrecht entsprechende Zugriffsverbote“.

 

Aber : Auch Privatpersonen dürften die Handstraußregelung auf ihrem Gebiet „nicht ausschließen„, sagt uns Corinna Bertz. „Die pflegliche Entnahme geringer Mengen ist aufgrund der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos zu dulden.“

 

Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Flächen können aber grundsätzlich Betretungsverbote erlassen. Dann ist die „Handstraußregelung“ natürlich nicht mehr gültig.

„Das Gleiche gilt dem Grunde nach für Flächen in öffentlicher Hand, denn auch für öffentliche Flächen können Betretungsverbote vorgesehen werden, erneut sei insbesondere auf Wegegebote in Schutzgebieten und Waldflächen hingewiesen.“

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: JenniferStr/truthseeker08/blickpixel / Pixabay
Collage: anzeiger24.de

 


Ihr wollt uns Eure Meinung sagen? Gerne per Mail an

presse@anzeiger24.de

oder als Kommentar bei Facebook
unter DeinHilden, DeinLangenfeld, DeinMonheim oder DeinHaan.

Euch hat unser Beitrag gefallen? Dann liked und teilt ihn gerne.