Welche Versicherung bei Unglücken an den Festtagen einspringt
So schön Adventskränze Weihnachtsbäume und Wunderkerzen auch sind: Jedes Jahr gibt es Brände und Unfälle. Wichtig für Betroffene ist dann auch die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Das hängt nicht nur vom Versicherungsschutz ab, sondern auch von der eigenen Umsicht. „Wichtig sind eine Haftpflicht- und eine Hausratversicherung, sonst muss man für entstandene Schäden selbst geradestehen”, sagt Andreas Nawe, Leiter der Verbraucherzentrale in Langenfeld. Und einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht. Dies sind die wichtigsten Versicherungen bei Unglücken rund um die Festtage:
Hausratversicherung:
Falls der Weihnachtsbaum, der Adventskranz oder das Adventsgesteck trotz aller Sorgfalt in Brand geraten und Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten oder Teppichen entstehen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren. Steht im schlimmsten Fall das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
Private Haftpflicht:
Wer als Gast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich beschädigt oder im Garten ungeschickt mit offenem Feuer hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben. Stattdessen haften Eltern – und die sind durch die (Familien-)Haftpflichtversicherung geschützt, wenn sie beim Zündeln des Nachwuchses ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Private Unfallversicherung:
Wenn Verletzungen durch Wunderkerzen oder Tischfeuerwerk ärztlich behandelt werden müssen, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
Feuerwerksschäden an Autos:
Der Verkauf und Erwerb von Feuerwerkskörpern ist laut der aktuellen Corona-Schutzverordnung verboten. Wird jedoch ein Auto durch eine Rakete aus privaten Restbeständen beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, etwa, weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadensersatz. Bei Leistungen aus den Kaskoversicherungen muss jedoch eine eventuell vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen werden.
Quelle/Foto: Verbraucherzentrale Langenfeld/NRW