Monheim Waldkita: Verstößt sie gegen den Artenschutz?

Einrichtung war Thema im Kreistag

Der Monheimer Waldkindergarten war Thema im Kreistag. Seit 13 Jahren gibt es den Monheimer Waldkindergarten (MoWaKi) nebst dazu gehörigem Trägerverein. Aufgrund der hohen Anzahl an Familien im Stadtgebiet besteht nach wie vor ein hoher Bedarf an Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten. Der Waldkindergarten möchte das bestehende und aufgrund des gesamtstädtischen Kitaplatzbedarfes notwendige Betreuungsangebot ausweiten.

 

Erhöhter Bedarf an Betreuungsplätzen

Um dem erhöhten Bedarf an Betreuungsplätzen gerecht zu werden, beabsichtigt die Stadt Monheim am Rhein, mit der Aufstellung des Bebauungsplans 168M „Waldkindergarten“ die planungsrechtliche Sicherung des bestehenden Waldkindergartens an der Knipprather Straße. Das Plangebiet befindet sich im Osten des Stadtteils Monheim und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3.000 m². Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kreis Mettmann mit dem Ziel eine mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft zu erhalten. Des Weiteren liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet „Wälder östlich Monheim“. Da der Bebauungsplan vollständig den Geltungsbereich des Landschaftsplanes überlagert, hat der Träger der Landschaftsplanung gemäß zu entscheiden, ob der Landschaftsplan zurücktritt bzw. inwieweit eine sogenannte Doppeldeckung wirken soll.

 

Weiterer Bauwagen nötig

Nach Maßgabe des LVR benötigt der Verein dafür neben dem bereits genehmigten Bauwagen einen weiteren Bauwagen als Unterstellmöglichkeit. Dieser soll bei extremen Wetterverhältnissen zum Aufenthalt und Schutz der Kinder und Betreuer genutzt werden. Es ist vorgesehen ihn landschaftsverträglich ohne Abholzung von bestehendem Baumbestand auf dem derzeitigen Grundstück des Waldkindergartens unterzubringen. Zusätzlich werden die baulichen Anlagen auf dem Grundstück mit standortgerechter und lebensraumtypischer Bepflanzung eingegrünt.

 

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Eingriffe in Waldflächen

Im Umweltbericht heißt es hierzu: „Die gesetzliche Grundlage für die Wahrung der Belange im Rahmen der naturhaushaltlichen Eingriffsermittlung bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) sowie bei Eingriffen in Waldflächen auch das Landesforstgesetz (LFoG) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB). Die Ausweisung des 90 m² großen Baufensters innerhalb einer Fläche, die als Wald im Sinne des Gesetzes ausgewiesen wird, stellt einen kompensationspflichtigen Eingriff im Sinne des § 39 Abs. 3 LFoG dar. 

 

Geringe Eingriffsintensität

In Abstimmung mit dem Regionalforstamt Bergisches Land, Fachgebiet Hoheit, kann aufgrund der geringen Eingriffsintensität im vorliegenden Fall auf eine externe waldbauliche Kompensationsmaßnahme verzichtet werden, sofern alle Bauten durch entsprechende Pflanzmaßnahmen eingegrünt werden und die Bauten nach Aufgabe der Waldkindergartennutzung rückstandslos aus dem Wald entfernt werden und das Plangebiet einer naturnahen Entwicklung zugeführt wird.“ Die Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind aus Sicht der UNB hiermit abgedeckt.

 

Artenschutzvorprüfung 

Die Artenschutzvorprüfung kommt zu folgendem Ergebnis: „Durch den Bebauungsplan werden keine tiefgreifenden Eingriffe in die Vegetations- und Lebensraumstruktur vorbereitet.“ So soll lediglich ein zweiter Bauwagen auf dem Gelände aufgestellt und ggf. kleinere Flächen befestigt werden, bspw. in Form von Holzdecks oder gepflasterten Wegen. Zudem können ggf. einzelne Bäume aus dem Bestand entnommen werden. Hierdurch ergeben sich jedoch keine erheblichen Auswirkungen für Flora und Fauna.

Bericht: Marjana Kriznik

Foto: Screenshot Google