Karneval: Wie und wo darf nun gefeiert werden?

Brauchtumszonen, private Partys – Was ist erlaubt?

Endlich mal wieder jeck sein: Das ist zum Höhepunkt dieser Session zumindest begrenzt möglich. Aber was und wie darf man jetzt eigentlich zwischen Altweiber, 24. Februar, und Veilchendienstag, 1. März feiern?

Wir haben die  aktuelle Corona-Schutzverordnung NRW noch einmal studiert und das Landeesgesundheitsministerium angefragt.

Achtung: Es wird sehr spitzfindig…

 

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Feiern innerhalb und außerhalb von Brauchtumszonen

Die Kommunen können so genannte „gesicherte Brauchtumszonen“ ausweisen. In diesen Bereichen sind dann „gesellige Zusammentreffen, das Konsumieren von Speisen und Getränken und die Brauchtumspflege“ mit 2G+ (Testpflicht gilt auch für „geboosterte“ Jecken) in Kneipen oder im Freien erlaubt.

Partys sind nicht grundsätzlich untersagt, sondern nur reine Tanzpartys. Also solche Partys, bei denen der Tanz im Vordergrund steht. Gelegentliches und ‚karnevalstypisches‘ Tanzen ist möglich“, schreibt uns das Ministerium ergänzend dazu.

 

Außerdem sind in den Brauchtumszonen „Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung (…) und ohne Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung“ verboten.

 

Bedeutet das umgekehrt: Außerhalb der Brauchtumszonen sind Gruppentreffen im Freien zwecks Karnevalsparty (z.B. mit Bollerwagen u.ä.) erlaubt?

Dazu die Erklärung: „Außerhalb der Brauchtumszonen sind beispielsweise Umzüge nicht untersagt, solange die Kommune dies nicht ausdrücklich anordnet.“ Und: „Private Zusammenkünfte von immunisierten Personen sind aber möglich. Außerhalb der Brauchtumszonen können Karnevalsfeiern gefeiert werden, solange es sich nicht um eine Tanzveranstaltungen handelt.“

 

Monheim startet Rosenmontagszug

Die Große Monheimer Karnevalsgesellschaft 1902 e.V.  nutzt dieses Schlupfloch aus und veranstaltet einen Rosenmontagszug (mit 2G-Stichprobenkontrollen) außerhalb der lokalen Brauchtumszone.
Wie das geht? Das erklärt Moritz Peters, Sitzungspräsident der (Gromoka), ➤ im Gespräch mit anzeiger24.de.

Die Städte Hilden, ➤ Langenfeld und Haan haben aber gar nicht erst Brauchtumszonen eingerichtet. Es finden ja auch keine traditionellen Karnevalsveranstaltungen statt, bzw. sind nicht erlaubt (Rathaus-Sturm, Straßenkarneval mit Festbühne, Umzüge etc.).

 

Wer nach ➤ Köln oder  Düsseldorf fahren möchte, sollte sich zuvor noch einmal auf den jeweiligen Stadt-Seiten nach den Regeln erkundigen. 

 

Darf man privat daheim feiern?

Zunächst einmal gilt ja seit dem Wochenende in NRW: „Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen.“ Wer noch nicht vollständig immunisiert ist, darf sich weiterhin nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts treffen.

 

OK, dann können also immunisierte Personen ohne Begrenzung der Gästezahl eine private Party in den eigenen vier Wänden organisieren?

Ja, aber eben auch nur, wenn es keine reine Tanzveranstaltung ist, erklärt uns das Ministerium.

 

Und: Auch hier gilt 2G+ mit Testpflicht auch für geboosterte Närrinnen und Narren.

 

In §4, Abs. 3 der Coronaschutzverordnung heißt es nämlich: „Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen (…) nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis [maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltests oder maximal 48 Stunden alter PCR-Tests; gilt auch für geboosterte Personen, Anm. d. Red.] verfügen müssen oder als getestet gelten: (…) private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, soweit sie nicht unter § 5 Nummer 1 fallen.“

 

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Kein Tanz in Discos, Clubs und Veranstaltungssälen

Der Vollständigkeit wegen sei dann noch § 5 erwähnt: „Untersagt sind der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches).“

Und: §8 (Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen): „Ordnungswidrigkeiten werden (…) mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. Ordnungswidrig (…) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…) in Innenräumen im öffentlichen Raum eine private Feier mit Tanz oder eine Karnevalsveranstaltung oder vergleichbare Brauchtumsveranstaltung (…) durchführt.“

 

Mit „Innenräumen im öffentlichen Raum“ sind nicht die eigenen vier Wände gemeint, sagt das Ministerium: „Öffentlicher Raum ist alles, was nicht privater Raum, also Wohnbereich ist. Nach der herrschenden Auffassung (st. Rsp. seit BVerfGE 32, 54 (73) ist der Wohnungsbegriff als räumliches Komplement zu jedweder Privatheit zu definieren und weit zu fassen. Die Räumlichkeit muss subjektiv zu Wohnzwecken (Kriterien: Privatbereich, Abgeschlossenheit, Obdach, Öffentlichkeitsausschluss) bestimmt und objektiv als solche erkennbar sein. Der Schutz der Privatheit gewidmeter Räume bezieht auch Nebenräume wie Flur, Treppenhaus, Aufzug, Balkon, Veranda, Keller, Mansarde, Dachboden, Speicher etc. mit ein.“

 

Dann ist das jetzt auch geklärt. 

Macht unter diesen Auflagen eine Feier überhaupt noch Spaß?   

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Archiv / Pixabay
Collage: anzeiger24.de

 


Kein Corona-Beitrag von uns ohne die Bitte:
Haltet die Regeln ein.
Und seid auf der Hut!

……

 


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