Jeck trotz Corona?

Schutzverordnung aktualisiert: Diese Regeln gelten nun in NRW

Eigentlich waren viele Jecke in den vergangenen Wochen noch frohen und frohsinnlichen Mutes, das sie in diesem Jahr unbeschwerter in den Winter gehen können. Doch die aktuellen Infektionszahlen und Inzidenzen (bundesweit von 213 am Dienstag auf 232,1 am Mittwoch, 10. November, gestiegen) trüben die Freude.

 

Nun steht in NRW (Inzidenz von 130 auf 149,9 gestiegen) die Sessionseröffnung am 11. Im 11. bevor. Und in Hochburgen wie Köln und Düsseldorf darf auch gefeiert und geschunkelt werden (ob bützen eine gute Idee ist…?), allerdings mit 2G.

 

Und wie soll das nun weitergehen? Das Land NRW hat ein paar wichtige Änderungen in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung vorgenommen, die auch die Närrinnen und Narren betreffen können.

 

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Wer gilt als „getestet“?

Laut §2, Abs. 8 gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene bei Zugangsbeschränkung mit 3G: „Getestete Personen (…) sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.“

Es stellt sich nun die Frage: Darf diese Zeitspanne beim Eintreffen der Veranstaltung maximal 24 Stunden zurück liegen? Was ist, wenn die Veranstaltung vier oder fünf Stunden dauert?

 

Weiterhin gelten Schülerinnen und Schüler „aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.“

 

Maskenpflicht (§3)

Auf das Tragen einer Schutzmaske darf seit jeher ausnahmsweise verzichtet werden u.a. bei privaten Zusammentreffen, in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten, in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, in Bildungs- und Kultureinrichtungen oder bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen.
Soweit so bekannt.

 

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In Abs. 6 heißt es nun: In Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, bei Tanzveranstaltungen, privaten Feiern mit Tanz sowie (und das ist jetzt explizit erwähnt) bei Karnevals- oder „vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen“ ist ebenfalls keine Maske notwendig, sofern „der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist“. Abweichend vom o.g. §2, Abs. 8 darf der Antigen-Schnelltest aber höchstens sechs Stunden zurück liegen. Wie alt der PCR-Test in diesem Fall sein darf, sagt dieser Absatz nicht aus. Wir gehen mal von der „Karenzzeit“ über 24 Stunden aus.

 

Und natürlich steht es jedem Veranstalter frei, nur bei genesenen oder geimpften Personen (2G) zu sagen: „Wolle mer se rein lasse…?“ 
Ansonsten lässt die Coronaschutzverordnung NRW auch 3G zu. 

 


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Alles klar?

Die aktuelle Coronaschutz-Verordnung NRW gilt vorerst bis zum 24. November 2021. Wie also die Jecken zum Höhepunkt der Session im Januar und Februar feiern können, bleibt weiterhin ungewiss.

Dann wünschen wir allen immunisierten und negativ getesteten Jecken erst einmal eine schöne Session unter Vorbehalt – aber treibt es nicht „zu dolle“.

Positiv darf nur die Stimmung sein. Und wer sich nicht an die Regeln hält, ist halt eine „Pappnase“…

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: anncapictures/iximus / Pixabay


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Haltet die Regeln ein.
Und seid auf der Hut!

……

 


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