Fußgängerzone in der Altstadt: Bald geht es los

Teileinziehung der Turmstraße und Satzung mehrheitlich beschlossen

Teile der Altstadt werden im Frühjahr 2022 zur Fußgängerzone. Diese wird im Bereich Turmstraße, Freiheit, Teilen der Franz-Boehm-Straße sowie der Zollstraße eine Fußgängerzone entstehen. Die Teileinziehung der Turmstraße und die Satzung wurden in der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Stadtplanung und Verkehr mehrheitlich beschlossen (Peto und Grüne stimmten dafür). Die CDU und SPD stimmten dagegen. Am 16. Februar entscheidet der Stadrat.

  

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Anwohner hatten sich gewehrt

Anwohner der Altstadt hatten sich zuvor massiv gegen das Vorhaben gewehrt. Am 16. März erfolgt die Beschilderung als Fußgängerzone und der Pollerbau. Ende Mai geht die Poller-Anlage in Betrieb. Die Fußgängerzone wird den Anliegern und dem Liefer- und Ladeverkehr montags ganztägig und dienstags bis freitags zwischen 6 und 11 Uhr zum Befahren mit Kraftfahrzeugen offen. Anwohnerinnen und Anwohner, die über einen privaten Stellplatz auf einem Anliegergrundstück an der Fußgängerzone verfügen, können für die dauerhafte Erreichbarkeit dieses Stellplatzes mit Kraftfahrzeugen eine Sondernutzungserlaubnis erhalten. Die Anträge für die Sondernutzung werden ab dem 17. Februar entgegen genommen.

  

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Zugangskontrolle: über im Boden versenkbare Poller 

Während der Sperrzeiten erfolgt die Zugangskontrolle über im Boden versenkbare Poller an der östlichen Einfahrt in die Turmstraße und eine elektronische Kennzeichenerkennung. Die Erlaubnisinhaber müssen das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem die Fußgängerzone dauerhaft innerhalb der Sperrzeiten befahren werden soll bei der Verwaltung hinterlegen. Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen Fahrzeuge die ohnehin Sonderfahrrechte nach der Straßenverkehrsordnung besitzen. Dies sind Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr sowie Kranken- und Rettungswagen. Aber auch Fahrzeuge beispielsweise der städtischen Betriebe können die Fußgängerzone für notwendige Einsätze befahren.

 

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Sondernutzungserlaubnisse: Widerruf bei Verstößen

Das gleiche gilt für die Abfallentsorgung oder Handwerkerreparaturdienste soweit sie zur Erledigung ihrer Aufgaben auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Erteilte Sondernutzungserlaubnisse können bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung der Satzung widerrufen werden. Darüber hinaus sind Ordnungswidrigkeitentatbestände in der Satzung geregelt.

Text: Marjana Kriznik/Quelle: Stadt Monheim am Rhein

Foto: Sitzungsvorlage

 

 


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