Politik beschließt neue Corona-Schutzregelungen – Wir haben da noch ein paar Fragen…

Hospitalisierung, Inzidenz, Quarantäne-Verordnung in Schulen, Auskunftspflicht etc.

Der Bundestag hat am heutigen Dienstag, 7. September, das Infektionsschutzgesetz novelliert (der Bundesrat muss am Freitag den Beschluss noch bestätigen). Und am Tag zuvor haben die Gesundheitsminister der Länder getagt.
Es gibt ein paar wichtige Neuerungen beim Kampf gegen Corona – und ein paar neue Unklarheiten

 

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Hospitalisierungsrate löst Inzidenz ab

Lange Zeit wurde diese Maßnahme gefordert, jetzt ist sie im Infektionsschutzgesetz verankert: Die so genannte Hospitalisierungsrate, also der Anteil der Covid 19-Patienten in den Krankenhäusern, soll nun zentraler Indikator zur Beurteilung des Infektionsgeschehens werden.

Da immer mehr Menschen „durchgeimpft“ und nach Meinung der Regierungsexperten damit weniger infektiös für die Allgemeinheit sind, „ändert sich die Aussagekraft der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen“, heißt es in einer Presseerklärung der Bundesregierung. „Künftig wird daher wesentlicher Indikator für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen, die die Länder gemäß § 28a des Infektionsschutzgesetzes treffen können, vor allem die Hospitalisierungs-Inzidenz sein. Die Hospitalisierungs-Inzidenz gibt die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patienten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wieder.“

Weitere Indikatoren zur Bewertung der Infektionslage sind: die nach Alter differenzierte Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.

 

Was ist unklar?

Klingt nachvollziehbar, aber dennoch sehr abstrakt.

Welche Grenzwerte (wie bislang Inzidenz 35, 50, 100) soll es für die Hospitalisierung geben? Und welche Maßnahmen könnten folgen, wenn es tatsächlich wieder zu einer Überlastung der Intensivstationen kommt? Wird es dabei bleiben, dass es für vollständig geimpfte oder genesene Personen keinen Lockdown geben wird?

Und was gilt eigentlich als „Covid 19-Patient“? Nur die Menschen auf den Intensivstationen, oder auch die Patienten, die mit einer anderen Krankheit oder einem Knochenbruch o.ä. eingeliefert wurden, aber dabei positiv getestet wurden?

Und wie setzt sich aus diesen Indikatoren die Gesamtformel zusammen, die die Corona-Situation widerspiegelt?

 

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Auskunftspflicht zum Impfstatus für bestimmte Beschäftigte

Rechtlich umstritten, aber dennoch nun Bestandteil des Infektionsschutzgesetzes: Für Beschäftigte in Betreuungseinrichtungen und Unternehmen mit „vulnerablen Gruppen“ und einem „Infektionsrisiko“ gilt bald eine Auskunftspflicht über den Impf- oder Serostatus (Genesung), wenn der Arbeitgeber dies verlangt.

Dies sind beispielsweise Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, aber auch Schulen und Kitas. Eine entsprechende Regelung für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen gibt es bereits.

 

Was ist unklar?

Wie sollen nun Arbeitgeber mit den Beschäftigten umgehen, die nicht geimpft oder genesen sind? Ist dies ein Kündigungsgrund? Oder ein Grund für eine Versetzung oder Freistellung?

Greift diese Anordnung nicht zu stark in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ein, wie manche Kritiker sagen? 

Dazu schreibt die Bundesregierung lediglich: „Damit können die Einrichtungen ihre Arbeit so organisieren, dass das Infektionsrisiko möglichst gering gehalten wird. Eine Impfpflicht ist mit dieser Regelung nicht verbunden.“

 


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Schulen und Kitas: Keine ganzen Klassen oder Gruppen mehr in Quarantäne

Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 6. September zum Quarantänemanagement in Schulen und Angeboten der Kinderbetreuung um: „Mit den Änderungen wird in Zukunft bei den Quarantäneentscheidungen in Schulen und Kinderbetreuung der Fokus auf der Quarantänisierung nur einzelner infizierter Kindern liegen“, heißt es in einer Pressemitteilung vom 7. September. 

Es ergeben sich beispielsweise folgende Quarantäne-Erleichterungen:

Infiziert sich innerhalb einer Klasse, eines Kurses, einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ein einzelnes Kind, wird dieses in eine 14-tägige Quarantäne geschickt. Die übrigen Kinder müssen in der Regel nicht in Quarantäne.

Zur Kontrolle wird bei Auftreten eines Falls in Schulen mit Antigentests die Zahl der wöchentlichen Regeltestungen erhöht. In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden neben den regelhaften freiwilligen Selbsttests nach dem Auftreten eines Infektionsfalls Pflicht-Selbsttests eingeführt.

Nur wenn zum Beispiel mehrere Kinder infiziert sind und deshalb von einem erkennbar größeren Ausbruchsgeschehen ausgegangen werden kann, sollen Gesundheitsämter über das einzelne Kind hinaus Anordnungen zur Quarantäne erlassen. Diese Kontaktpersonen in Quarantäne können aber vorzeitig in die Schule, die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zurückzukehren, wenn ein nach dem fünften Tag der Quarantäne durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

 

Was ist unklar?

Wie wahrscheinlich ist es, dass wirklich nur ein Kind oder ein Schüler in einer Klasse oder einer Gruppe „positiv“ ist? 

Und was ist mit den Eltern und Geschwistern, die im selben Haushalt leben? Müssen diese dann auch in Quarantäne bleiben?

 


 

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Auffrischungsimpfungen ab 60 Jahre möglich

Außerdem beschlossen die Gesundheitsminister und -senatoren der Länder, das Angebot für Auffrischungsimpfungen auszuweiten. Holetschek: „Künftig können auch Bürgerinnen und Bürger über 60 Jahren nach ärztlicher Beratung und individueller Entscheidung eine Drittimpfung wahrnehmen – aber frühestens sechs Monate nach der ersten vollständigen Impfserie.“

Und auch Pflegekräfte in Alten- und Pflegeheimen und weiteren Einrichtungen für gefährdete Gruppen sowie Berufsgruppen, die in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stehen (z. B. medizinisches Personal ambulant und stationär, Personal des Rettungsdienstes, mobile Impfteams) sollen frühestens ein halbes Jahr nach Abschluss der ersten Impfserie eine Drittimpfung mit mRNA-Stoffen erhalten dürfen.

 

Was ist unklar?

Für wen ist diese Auffrischung notwendig – und für wen vielleicht nicht…?

 

Text: Achim Kaemmerer
Fotos: Gerd Altmann/Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


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