NRW: Diese Corona-Regeln gelten ab dem 28. Dezember

Kontaktbeschränkung und Testpflicht auch für immunisierte Menschen verschärft

Es war ja mehrfach angekündigt. Nun also wird es real: Nach den Feiertagen verschärft NRW (wie alle anderen Bundesländer) die Corona-Schutzmaßnahmen

➤ Hier die neueste Version der Coronaschutzverordnung NRW.

 

Einige wesentliche Punkte haben wir zusammengefasst.

 

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Vom 28. Dezember 2021 bis voraussichtlich 12. Januar 2022 gelten unter anderem folgende Regeln:

 

Zusammenkünfte: Maximal zehn immunisierte Personen   

  • Private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich für geimpfte und genesene Menschen sind nur noch mit maximal zehn Personen (ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt.
    Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen.
  • Ein freiwilliger Schnelltest wird bei Treffen mit mehreren immunisierten Personen empfohlen.
  • Ungeimpfte, bzw. nicht immunisierte Personen dürfen neben dem eigenen Hausstand nur noch maximal zwei Personen eines weiteren Hausstands zusammen kommen. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand.

 

Großveranstaltungen ohne Zuschauer

  • Überregionale Großveranstaltungen (z.B. Sport-Ligaspiele) können nur noch ohne Zuschauer stattfinden.
  • Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.

 

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Tanzclubs geschlossen und Feuerwerksverbot

  • Discotheken und Clubs bleiben geschlossen.
  • Zum Jahreswechsel ordnet NRW ein Feuerwerksverbot auf „von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen“ an.

 

Wo gilt 2G+ ?

  • Für Freizeitaktivitäten, bei denen keine Schutzmaske getragen werden kann, müssen immunisierte Personen zusätzlich einen offiziellen negativen Test vorweisen (nicht älter als 24 Stunden), z.B. Sportausübung in Innenräumen (also auch Fitnessstudios), in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten (Sauna, Therme, Sonnenstudio etc.) sowie beim Singen im Chor.
  • Was erstaunt, aber in der Verordnung explizit erwähnt wird: Dies gilt auch für private Feiern mit Tanz (sofern Tanz „nicht der Schwerpunkt“ ist) und Karnevalsveranstaltungen.
    Allerdings wurde ein generelles Verbot für private und öffentliche Tanzveranstaltungen ausgesprochen, und
    auf Karnevalssitzungen und -Partys soll ohnehin verzichtet werden (darauf hatten sich die Landesregierung und große Karnevalsverbände geeinigt).  
  • 2G+ wird außerdem für Bordelle, Prostitutionsstätten u.ä. Etablissements verordnet.

 

Wo gilt noch 2G?

Der Zugang zu Geschäften des „nicht-alltäglichen Bedarfs“ (also beispielsweise Boutiquen oder Elektrofachmärkten) ist bereits seit Wochen nur für vollständig geimpfte oder genesene Kundinnen und Kunden zulässig.

Ausnahme: Ohne jegliche Beschränkungen sind folgende Ladengeschäfte und Märkte für alle (also auch für nicht immunisierte) Personen zugänglich: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungs- und Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel.  

 

Kurz vor Weihnachten hatte das Oberverwaltungsgericht Münster die beiden Eilanträge eines Rechtsanwalts aus Köln und einer Kaufhauskette gegen die 2G-Regelungen und die Zugangs- und Kontaktbeschränkungen abgelehnt. Die Maßnahmen seien angesichts der Lage „verhältnismäßig“, urteilten die Richter. 

 

2G ist außerdem u.a. vorgesehen für

  • Museen, Gedenkstätten, Konzerte, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen
  • Tierparks und Zoologische Gärten
  • Freizeitparks
  • Spielhallen
  • reine Freibäder und vergleichbare Freizeiteinrichtungen
  • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum. Ausnahmen gelten für nicht immunisierte Profiligisten, Mitglieder im Deutschen Olympischen Sportbund und Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen, sofern ein negativer PCR-Test vorliegt.
  • Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,
  • körpernahe Dienstleistungen
    Ausnahme
    : medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurleistungen 
  • gastronomische Angebote (inkl. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen) 

 


 

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Wo gilt noch 3G?

Neben den immunisierten dürfen auch negativ getestete Menschen weiterhin u.a. zu folgenden Veranstaltungen und Einrichtungen:  

  • schulische, hochschulische, berufliche oder berufsbezogene Bildung, frühkindliche Bildung in der Kindertagesbetreuung, politische Bildung
  • Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche 
  • kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken
  • Messen für gewerbliche Wiederverkäufer, Verbraucher oder Großabnehmer sowie Kongresse und andere Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden
  • Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakte
  • Beerdigungen und standesamtliche Trauungen
  • Friseurdienstleistungen
  • nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben
  • Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

 

Was nicht explizit in der Coronaschutzverordnung steht, aber immer noch gültig ist: 3G im ÖPNV

 


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Alles verstanden?

So endet also das Jahr 2021. Die Bundes- und Landesregierungen hoffen, mit weiteren Impfkampagnen einen harten Ausbruch der so genannten Omikron-Variante zumindest zu verlangsamen. Allerdings wird dazu eine vierte Impfung, bzw. zweite Booster-Impfung vorbereitet. Es ist also noch lange nicht vorbei…

 

Bericht: Achim Kaemmerer

Foto: G.Altmann/Pixabay

 


Kein Corona-Beitrag von uns ohne die Bitte:
Haltet die Regeln ein.
Und seid auf der Hut!

……

 


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